Mit IV- Rundschreiben 328 vom 22. Oktober 2014 erklärt das BSV, die LSE 2012 sei für sämtliche Rentenprüfungen und Revisionsverfahren anwendbar. Das Bundesgericht bestätigt die grundsätzliche Anwendung der LSE 2012 zur Ermittlung des Validen-/Invalideneinkommens bei der erstmaligen Rentenprüfung und im Revisionsverfahren. Ausgeschlossen ist indessen eine Rentenrevision alleine gestützt auf die LSE 2012.

Im Rundschreiben 328 informiert das BSV, die LSE 2012 sei an die nationalen und internationalen Bedürfnisse angepasst worden, weshalb die Erhebungsart von der LSE 2010 abweiche. Während bei der LSE 2010 die Löhne in 4 Anforderungsniveaus unterteilt waren, erfolgt bei der LSE 2012 eine Unterteilung in 9 Berufsgruppen, welche 4 Kompetenzniveaus zugeordnet werden. Trotz aller Änderungen sei eine gewisse Kontinuität vorhanden, weshalb die Invalidenversicherung zur Anwendung der LSE 2012 in sämtlichen Renten- und Reivionsverfahren gehalten sei. Dabei entspreche das Anforderungsprofil 4 der LSE 2010 neu dem Kompentenzniveau 1 der LSE 2012.

LSE2012

Für die Erhebung des Invalideneinkommens im IV- Verfahren führt die Anpassungen der statistischen Erhebungsmethode bei leichten Hilfsarbeiten (LSE 2010 Anforderungsprofil 4 bzw. LSE 2012 Kompetenzniveau 1) zu einer Lohndiffernenz von + 6.3% für Männer und – 2.7% für Frauen. Die Anwendung der LSE 2012 war bisher strittig. Durch die diversen Änderungen in der Erhebung und der Einteilung in Berufsgruppen und Kompenzniveaus anstatt Anforderungsniveaus wurde das Problem der statistischen Diskriminierung diskutiert. Problematisch sei auch die Zuteilung vieler körperlich schwerer Arbeiten in die Berufsgruppe 9 «Hilfsarbeiten», da diese Berufe bei körperlichen Erkrankungen meist nicht mehr ausgeübt werden können und körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten oftmals besser entlöhnt würden. Auch Berufe mit langjährigen handwerklichen Ausbildungen seien den tiefen Kompetenzniveaus zugeteilt. Dies sei IV- rechtlich problematisch, da eine langjährige Umschulung zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit meist nicht erfolgen kann.

Das Bundesgericht schützt im Urteil 9C_632/2015 die Anwendung der LSE 2012 (Tabelle TA1, nicht aber TA1_b) für alle Fälle, in denen die Enstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruchs im Jahr 2012 oder später liegt. Einzig die Revision eines rechtskräftig entschiedenen Rentenanspruchs allein gestützt auf die LSE 2012 sei nicht möglich. Mit anderen Worten, wenn alle anderen Tatsachen wie Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit gleichbleiben, darf die Rente nicht revidiert werden, nur weil der Wechsel von LSE 2010 zu LSE 2012 eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades bewirkt.

Jana Frässdorf, 25.04.2016