Im Urteil 9C_522/2015 vom 23. Februar 2016 stellt das Bundesgericht fest, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bilde nicht nur einen Revisionsgrund für eine Rentenerhöhung, sondern könne auch Anlass für eine Reduktion oder Aufhebung der Rente bilden. Dies sehe Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, in dem eine neue Ermittlung des Invaliditätsgrades ohne Bindung an frühere Invaliditätseinschätzungen zu erfolgen habe.

Der Versicherte arbeitete zuletzt als Hausabwart und Reinigungsmitarbeiter und bezog ab 1. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente. Als die körperlichen Beschwerden (im Arm) persistierten ersuchte der Versicherte um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente. Die IV gab zur Klärung des medizinsichen Sachverhalts ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes auswies. Es seien weitere körperliche Einschränkungen hinzugetreten, weshalb die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit sei indessen vollzeitig möglich. Gestützt auf diese Einschätzung berechnete die IV einen rentenausschliessenden IV- Grad, weshalb die Rente revisionsweise eingestellt wurde.

Der Versicherte rügte vor Gericht, die Rentenaufhebung gestützt auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei eine willkürliche Anwendung der Revision nach Art. 17 ATSG. Das Bundesgericht schützt aber die revisionsweise Aufhebung. Die Verschlechterung des Gesundheitszustand sei geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen. Da die Neubeurteilung ohne Bindung an die bisherige Invaliditätseinschätzung zu erfolgen habe, könne eine Verschlechterung auch Anlass für eine Reduktion oder Aufhebung der Rente sein.

Diese völlig ergebnisoffene Auslegung des Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG führt zu dem störenden Ergebnis, dass die unbestrittene, erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszsutandes zu einer Einstellung der IV- Rente führt. Im Allgemeinen bedeutet dies, dass IV- Rentenbezüger bei einem Gesuch um Erhöhung der Rente Gefahr laufen, die bisherige Teilrente zu verlieren.

Jana Frässdorf, 22.04.2016