Mit Urteil 8C_455/2015 vom 8. März 2016 (zur Publikation vorgesehen) schützt das Bundesgericht die Einstellung der Sozialhilfe, nachdem die bedürftige Person zum zweiten Mal die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm verweigerte. Da es sich bei dem Beschäftigungsprogramm um eine unentgeltliche Tätigkeit handelte, wurde die zusätzliche Verweigerung der Nothilfe im konkreten Fall als Verletzung der Grundrechte beurteilt. Bei Ablehnung eines entlöhnten Programms oder einer Arbeitstätigkeit sei indessen der Anspruch auf Nothilfe nicht geschützt.
Die Gemeinde bot den Beschwerdeführer zu einem Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Sozialhilfe auf, an welchem dieser nicht teilnahm. Gestützt auf das kantonale Sozialhilfegesetz Zürich erfolgte eine Kürzung der Sozialhilfe als Sanktionsmassnahme. Unter Androhung einer Streichung der gesamten Sozialhilfe wurde der Beschwerdeführer erneut zu einem Beschäftigungsprogramm angemeldet, welchem dieser abermals fernblieb. In der Folge stellte die Gemeinde die Zahlung der Sozialhilfe ein und verweigerte zudem die Ausrichtung der Nothilfe.
Rechtlich stützte sich die Gemeinde auf die Rechtsprechung, wonach bei Nichtannahme einer entlöhnten Tätigkeit kein Anspruch auf Nothilfe bestehe. Das Bundesgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung in dem Sinne, als dass bei Nichtannahme einer Arbeit die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 BV nicht erfüllt seien. Die Person sei in diesem Fall faktisch und rechtlich in der Lage, die erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu erwirtschaften, womit keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 12 BV bestehe. Im BGE 139 I 218 wurde dies auch für die Teilnahme eines entlöhnten Arbeitsprogramm für Sozialhilfeempfänger bejaht.
Vorliegend lehnte das Bundesgericht eine Verweigerung der Nothilfe ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keine entlöhnte Tätigkeit abgelehnt. Die Subsidiarität der Nothilfe gegenüber selbst erzielbaren Einkünften komme somit nicht zum Tragen. Ohne Sozialhilfe sei der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einer wirtschaftlichen Notlage, weshalb gemäss Art. 12 BV Nothilfe zu gewähren sei. Es stehe der Gemeinde frei, diese in Form von Naturalien zu erbringen sowie ihre Beschäftigungsprogramme zukünftig zu entlöhnen.
Jana Frässdorf, 08.04.2016
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