Im Urteil 8C_259/2015 bestätigt das Bundesgericht seine ständige Rechtsprechung, wonach Eingaben per E-Mail keine fristwahrende Wirkung haben. Begründet wird dies in dem Sinne, als dass einfache E-Mails bei prozessual relevanten Eingaben, wie einer Einsprache gegen eine Verfügung der Unfallversicherung, die ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung der eigenhändigen Unterschrift nicht zu erfüllen vermögen. Auch die Ansetzung einer Nachfrist oder der Hinweis auf die mangelhafte Form innert der laufenden Frist war in diesem Fall gemäss Bundesgericht nicht nötig.
Der Versicherte hat am 26.09.2014 eine Verfügung der Unfallversicherung erhalten. In der Rechtsmittelbelehrung wurde er über die Einsprachefrist von 30 Tagen und über die Notwendigkeit der Eingabe auf dem Postweg informiert. Am 24.10.2014 erhob der Versicherte per E-Mail Einsprache und liess die Unfallversicherung wissen, das Original sei bereits auf dem Postweg. Tatsächlich wurde das unterzeichnete Original erst am 30.10.2014 (3 Tage nach Fristablauf) der Post übergeben. Die Unfallversicherung trat auf die Einsprache des Versicherten in der Folge nicht ein.
Das Bundesgericht erwog, eine Einsprache per E-Mail sei aus Beweisgründen nicht vorgesehen. Die Ansetzung einer Nachfrist für die Nachbesserung (fehlende Unterschrift) sei indessen nur anzusetzen, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt sei, nicht aber, wenn diese bewusst geschehen sei. Im vorliegenden Fall argumentiert das Bundesgericht, habe der Versicherte die Einsprache per E-Mail eingereicht, obwohl in der Verfügung explizit darauf hingewiesen worden sei, dass die Einsprache auf dem Postweg zu erfolgen habe. Der Versicherte habe daher vom Formerfordernis Kenntnis gehabt. Eine Nachfrist zur Verbesserung sei daher nicht nötig gewesen.
Weiter führt das Bundesgericht aus, es bestehe grundsätzlich ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass eine Einsprache mit einem offensichtlichen Formfehler von der Versicherung innert Frist zur Verbesserung retourniert werde. Im vorliegenden Fall komme dies nicht zur Anwendung, da die Unfallversicherung davon ausgehen konnte, dass das unterschriebene Original innert Einsprachefrist bei ihnen eintreffen würde. Der Versicherte hatte in seinem E-Mail explizit erwähnt, die Einsprache sei bereits auf dem Postweg. Zusammenfassend sei die Unfallversicherung gemäss Bundesgericht zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
Jana Frässdorf, 20.03.2016
Neueste Beiträge
- Neuerungen der IVV per 01.01.2024: Chancen und Herausforderungen
- 11.9 ist nicht 12! – Urteil zur Beitragszeit für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung
- Ergänzungsleistungen – Änderungen ab 1. Januar 2021
- mittelschwere Depressionen grundsätzlich nicht invalidisierend
- Leistungsverweigerung erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 ATSG)