Mit BGE 141 V 281 vom 03. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Das Bundesgericht führte Standardindikatoren für ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren ein. Bezugnehmend auf diese Praxisänderung wurde die Revision einer nach alter Schmerzrechtsprechung ergangenen IV- Verfügung beantragt. Das Bundesgericht verneint im BGE 141 V 585 vom 24. November 2015 das Vorliegen eines Revisionsgrundes durch die Praxisänderung.
Die Versicherte forderte gestützt auf den BGE 141 V 281 den Anspruch der Beweisergänzung im Rahmen des neuen strukturierten Beweisverfahrens. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, mit der Praxisänderung sei keine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgt. Vielmehr habe das Bundesgericht neue Standardindikatoren für ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren geschaffen. Allerdings habe bereits die alte Schmerzrechtsprechung (BGE 130 V 352) zu einer Bejahung der invalidisierenden Wirkung syndromaler Beschwerdebilder führen können, weshalb die darauf gestützten Rentenablehnungen nicht ohne Weiteres rechtswidrig, sachfremd oder nicht vertretbar erscheinen. Ein Revisionsgrund sei daher nicht gegeben.
Jana Frässdorf, 06.02.2016
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